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   ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13   

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ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13 (https://dejure.org/2014,51445)
ArbG Köln, Entscheidung vom 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13 (https://dejure.org/2014,51445)
ArbG Köln, Entscheidung vom 20. Juni 2014 - 1 Ca 10159/13 (https://dejure.org/2014,51445)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    Zu dieser gehöre das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Unkündbarkeit, zu I. 1. c) bb) der Gründe m. zahlr.

    Der Arbeitgeber müsse deshalb regelmäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen werde (BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Unkündbarkeit, zu I. 1. c) bb) der Gründe m.w. Nachw.).

    Treffe das zu, hätten sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Unkündbarkeit, zu I. 1. c) cc) der Gründe m. zahlr.

    Dem entspreche es, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein müsse, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrücke (BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Unkündbarkeit, zu I. 1. c) cc) der Gründe m.w. Nachw.).

    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, diesem eine "bessere" oder "richtigere" Unternehmenspolitik vorzuschreiben (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Unkündbarkeit, zu I. 2. b) der Gründe).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Konzern

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    (aa) Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG, Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06, AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. I. 1. b) bb) (1) der Gründe m.w. Nachw.).

    Deshalb hat im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer grundsätzlich die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06, AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. I. 1. b) bb) (1) der Gründe m.w. Nachw.).

    Es geht in diesem Zusammenhang allein um die Verhinderung von Missbrauch (BAG, Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06, AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. I. 1. b) bb) (1) der Gründe m.w. Nachw.).

    Deshalb ist es missbräuchlich, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen oder abstrakte Änderungen von Organisationsstrukturen ohne Änderung der realen Abläufe zu benutzen, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zum Nachteil von Arbeitnehmern zu ändern (BAG, Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06, AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. I. 1. b) bb) (1) der Gründe m.w. Nachw.).

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06, AP Nr. 176 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. I. 1. der Gründe m. zahlr. Nachw.).

    Dagegen ist die Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 2 AZR 1037/06, AP Nr. 176 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. I. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 41/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung von Betriebsübergang und

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung setzt voraus, dass ein freier (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist (siehe etwa BAG, Urteil vom 18.10.2012 - 6 AZR 41/11, AP Nr. 196 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu A. II. 2. b) bb) (1) der Gründe m.w. Nachw.).

    Sodann hat der Arbeitnehmer näher darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2012 - 6 AZR 41/11, AP Nr. 196 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu A. II. 2. b) cc) (3) der Gründe m.w. Nachw.).

  • LAG Köln, 16.10.2007 - 9 Ta 298/07

    Streitwert - mehrere Kündigungen/Befristungen - allgemeiner Feststellungsantrag -

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.), §§ 3, 5 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, wobei die allgemeinen Feststellungsanträge neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet wurden, da weitere Kündigungen oder andere Auflösungstatbestände nicht in das Verfahren einbezogen worden sind (siehe etwa LAG Köln, Beschluss vom 16.10.2007 - 9 Ta 298/07, NZA-RR 2008, 380 f. m.w. Nachw.; LAG Köln, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 Ta 317/10, zitiert nach juris ).
  • LAG Köln, 25.10.2010 - 2 Ta 317/10

    Gegenstandswert bei wiederholter Änderungskündung und nachfolgender

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.), §§ 3, 5 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, wobei die allgemeinen Feststellungsanträge neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet wurden, da weitere Kündigungen oder andere Auflösungstatbestände nicht in das Verfahren einbezogen worden sind (siehe etwa LAG Köln, Beschluss vom 16.10.2007 - 9 Ta 298/07, NZA-RR 2008, 380 f. m.w. Nachw.; LAG Köln, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 Ta 317/10, zitiert nach juris ).
  • BAG, 21.01.1993 - 6 AZR 171/92

    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    a) Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im bestehenden Arbeitsverhältnis ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch zwischenzeitlich sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur allgemein anerkannt (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 21.01.1993 - 6 AZR 171/92, AP Nr. 1 zu § 61 BAT; LAG Köln, Urteil vom 09.02.2000 - 3 Sa 1296/99, NZA-RR 2000, 419 f.; Middendorf, in: Grobys/ Panzer, Stichwortkommentar zum Arbeitsrecht, 2012, Zeugnis Rdnr. 9 m.w. Nachw.).
  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG ergibt sich, dass die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung - entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) KSchG - selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen hat oder ein Betriebsrat nicht besteht (grundlegend BAG, Urteil vom 13.09.1973 - 2 AZR 601/72, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969; siehe weiterhin etwa BAG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 AZR 385/99, AP Nr. 111 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B. IV. 2. a) der Gründe).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    Maßgebend ist demnach, ob der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, einen Einsatz ohne Änderung des Arbeitsvertrags rechtlich zulässt (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 420/09, AP Nr. 98 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III. 2. d) der Gründe m.w. Nachw.).
  • LAG Nürnberg, 18.04.2012 - 2 Sa 100/11

    Formgültigkeit einer Unterschrift - Abgrenzung zur Paraphe

    Auszug aus ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
    Denn vom Kläger wurden - neben der Kündigung der Beklagten vom 11.12.2013 - keine weiteren Beendigungstatbestände dargetan, die zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses führen sollen (zur Unzulässigkeit eines solchen sog. allgemeinen Feststellungsantrags in dem Fall siehe etwa LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2012 - 2 Sa 100/11, NZA-RR 2012, 409 f., zu I. 2. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 12.06.2012 - 13 Sa 99/12, zu I. 1. der Gründe).
  • LAG Köln, 09.02.2000 - 3 Sa 1296/99

    Unberechtigte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Rechtsmissbrauch

  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

  • LAG Köln, 11.03.2015 - 11 Sa 987/14

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Fremdvergabe von

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13 - 1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2013 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, sondern dieses unverändert fortbesteht;.

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